Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen

Liegt eine vorsätzlich begangene Gewalttat vor oder wurde sie angedroht und ist zu befürchten, dass sich dies wiederholt, kann nach dem neuen Gewaltschutzgesetz die betroffene Frau beim Familiengericht die Überlassung der gemeinsamen Wohnung beantragen.
Voraussetzung dafür ist, dass das Paar mindestens 6 Monate zusammen gelebt hat.

Das neue Gewaltschutzgesetz bezieht sich jetzt nicht mehr ausschließlich auf Ehepaare, sondern auch auf Paare und eingetragene Lebensgemeinschaften (gleichgeschlechtliche Paare).

Die Betroffene muss für das Gericht dem Täter die Gewalttat nachweisen durch ärztliche oder psychologische Atteste, Zeugenaussagen, Tagebuchaufzeichnungen (mit Datum, Uhrzeit, detaillierten Angaben über den Hergang), Fotos der verwüsteten Wohnung und von Verletzungen. Flüchtet die Frau erst einmal ins Frauenhaus oder zu Freund/innen und Verwandten, muss sie innerhalb von drei Monaten ihren Anspruch auf die gemeinsame Wohnung geltend machen.

Zum Schutz der Betroffenen sieht das Gewaltschutzgesetz auch ein Näherungsverbot vor. Dem Täter kann somit untersagt werden, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung und dem Arbeitsplatz der Frau zu nähern. Ebenso kann ihm gerichtlich die telefonische Kontaktaufnahme verboten werden.

Für die Zuteilung der Wohnung muss eine unbillige Härte vorliegen. Dies ist u.a. dann gegeben, wenn das Wohl der im Haushalt lebenden Kinder gefährdet ist oder eine Veränderung des sozialen Umfelds für sie unzumutbar wäre. In der Entscheidung, ob die Frau ins Frauenhaus geht oder die Wohnungszuweisung beantragt, ist immer die Gefährlichkeit des Täters abzuwägen. Soll sie um ihr Recht kämpfen oder soll sie sich schützen ? Die körperliche, sexuelle und psychische Integrität von ihr und ihren Kindern muss hier immer an erster Stelle stehen, so dass Frauenhäuser nach wie vor als Schutzeinrichtungen notwendig sind. Die Überlassung der Wohnung für die Frau und die Kinder und damit die Konstanz des sozialen Umfelds setzt immer eine realistische Gefahreneinschätzung voraus.

Stand: 01.01.2002

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