Das Frauenhaus Rosenheim-Traunstein ist eine Schutzeinrichtung für Frauen und ihre Kinder, die von häuslicher Gewalt betroffen sind.

 

„Häusliche Gewalt ist kein Schicksal!“

Wir helfen Ihnen - rund um die Uhr.

 

  • Schutz und Unterkunft
  • Beratung in akuten Krisen
  • Pädagogische Hilfen für Mütter und Kinder
  • Hilfe bei der Sicherung des Lebensunterhalts
  • Information, Beratung und Unterstützung zum Gewaltschutzgesetz
  • Aufnahme und Erreichbarkeit 24 h

 

Kontakt

SkF Frauenhaus Rosenheim-Traunstein

E-Mail: frauenhaus-rosenheim@skf-prien.de

 

Rufen Sie uns an! 08031/381478

Spendenkonto:

Sparkasse Rosenheim-Bad Aibling

Konto-Nr. : 250 977
BLZ : 711 500 00

IBAN : DE 20 7115 0000 0000 2509 77
SWIFT : BYLADEM 1 ROS

Häusliche Gewalt ist Gewalt zwischen volljährigen Menschen, die eine partnerschaftliche Beziehung zueinander haben oder hatten, oder gerade in Trennung leben. Sie umfasst alle Formen physischer, psychischer und/oder sexueller Gewalt zwischen Personen in zumeist häuslicher Gemeinschaft.

Sie erkennen häusliche Gewalt an:

  • Die psychische Gewalt, B. Schlafentzug, Drohung die Kinder zu entführen, Drohung der Abschiebung und des Passentzuges, systematische Demütigungen, Abwertungen und Beleidigungen, Belästigung über Handy, Internet, ständige Kontrolle in allen sozialen und finanziellen Bereichen, Einsperren, Kontaktverbote und Zwangsheirat. 
  • Die physische Gewalt, z.B. Ohrfeige, Schubsen, Schlagen, Treten, Würgen, Beißen, Fesseln und Verletzen mit Waffen oder anderen Gegenständen (z.B. Gürtel oder Besen). 
  • Die sexuelle Gewalt, z.B. anzügliche Blicke, sexuelle Belästigung, Diskriminierungen aufgrund des Geschlechtes oder der sexuellen Orientierung, Nötigung zu sexuellen Handlungen, Vergewaltigung, sexueller Missbrauch.

Wenn sie von häuslicher Gewalt betroffen sind, schweigen Sie nicht aus Scham oder Angst, sondern sprechen sie mit Vertrauenspersonen oder nehmen Sie Kontakt zu uns oder einer Beratungsstelle auf. Im Notfall informieren Sie bitte die Polizei.

Betroffene haben Anspruch auf Schutz und Zuflucht in einem Frauenhaus. Sie können aber auch den Täter der Wohnung verweisen lassen und die alleinige Nutzung der Wohnung beantragen. Beratung und weitere Informationen bekommen Sie bei den Mitarbeiterinnen vom Frauenhaus.

  • „Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.“ (Artikel 1 Absatz 1 GG)
  • „Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. (…)“ (Artikel 2 Absatz 2 GG)
  • „Körperverletzung und Freiheitsberaubung sind strafbare Handlungen“ (§§ 223 und 239 StGB)
  • „Vergewaltigung ist eine strafbare Handlung auch innerhalb der Ehe“ (§177 StGB)
  • „Nachstellung (Stalking) ist ein Strafdelikt (§ 238 StGB)
  • „Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen“ (Gewaltschutzgesetz - GewSchG)
  • „Gerichtliche Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen“ (§ 1)
  • „Überlassung einer gemeinsam genutzten Wohnung“ (§ 2)

Iris Hinkel
Dipl.Soz.Päd (FH), prakt. Betriebswirtin (KA)
Schulstr. 8
83209 Prien Telefon : 08051-62110
Fax : 08051-63390
E-Mail : info@skf-prien.de

Gerne informieren wir Sie ausführlich über unsere Arbeit Spendenkonto:

Sparkasse Rosenheim-Bad Aibling

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Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen

Liegt eine vorsätzlich begangene Gewalttat vor oder wurde sie angedroht und ist zu befürchten, dass sich dies wiederholt, kann nach dem neuen Gewaltschutzgesetz die betroffene Frau beim Familiengericht die Überlassung der gemeinsamen Wohnung beantragen.
Voraussetzung dafür ist, dass das Paar mindestens 6 Monate zusammen gelebt hat.

Das neue Gewaltschutzgesetz bezieht sich jetzt nicht mehr ausschließlich auf Ehepaare, sondern auch auf Paare und eingetragene Lebensgemeinschaften (gleichgeschlechtliche Paare).

Die Betroffene muss für das Gericht dem Täter die Gewalttat nachweisen durch ärztliche oder psychologische Atteste, Zeugenaussagen, Tagebuchaufzeichnungen (mit Datum, Uhrzeit, detaillierten Angaben über den Hergang), Fotos der verwüsteten Wohnung und von Verletzungen. Flüchtet die Frau erst einmal ins Frauenhaus oder zu Freund/innen und Verwandten, muss sie innerhalb von drei Monaten ihren Anspruch auf die gemeinsame Wohnung geltend machen.

Zum Schutz der Betroffenen sieht das Gewaltschutzgesetz auch ein Näherungsverbot vor. Dem Täter kann somit untersagt werden, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung und dem Arbeitsplatz der Frau zu nähern. Ebenso kann ihm gerichtlich die telefonische Kontaktaufnahme verboten werden.

Für die Zuteilung der Wohnung muss eine unbillige Härte vorliegen. Dies ist u.a. dann gegeben, wenn das Wohl der im Haushalt lebenden Kinder gefährdet ist oder eine Veränderung des sozialen Umfelds für sie unzumutbar wäre. In der Entscheidung, ob die Frau ins Frauenhaus geht oder die Wohnungszuweisung beantragt, ist immer die Gefährlichkeit des Täters abzuwägen. Soll sie um ihr Recht kämpfen oder soll sie sich schützen ? Die körperliche, sexuelle und psychische Integrität von ihr und ihren Kindern muss hier immer an erster Stelle stehen, so dass Frauenhäuser nach wie vor als Schutzeinrichtungen notwendig sind. Die Überlassung der Wohnung für die Frau und die Kinder und damit die Konstanz des sozialen Umfelds setzt immer eine realistische Gefahreneinschätzung voraus.

Stand: 01.01.2002

Angaben gemäß § 5 TMG:

Sozialdienst katholischer Frauen e.V. Südostbayern
Schulstr. 8 a
83209 Prien

Vertreten durch:

1. Vorsitzende: Waltraud Hertreiter
2. Vorsitzende: Annette Resch 

Desiree Grimminger, Andrea März, Anja Rüttinger

 

 

Kontakt:

Telefon: 08051 - 62 110
Telefax: 08051 - 63 390
E-Mail: info@skf-prien.de

Registereintrag:

Eintragung im Vereinsregister.
Registergericht: Amtsgericht Traunstein
Registernummer: VR 40659

Streitschlichtung

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit: https://ec.europa.eu/consumers/odr.
Unsere E-Mail-Adresse finden Sie oben im Impressum.

Wir sind nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

 

 

Vorstand

 

 

1. Vorsitzende: Waltraud Hertreiter
2. Vorsitzende: Anette Resch 

Desiree Grimminger, Andrea März, Anja Rüttinger

Geschäftsführerin

Elke Herrmann

Geschäftsstelle Prien

Schulstr. 8 a
83209 Prien

Telefon
Fax
E-Mail

08051 - 62 110
08051 - 63 390
info@skf-prien.de

Frauenhaus Rosenheim

Postfach 10 07 55
83007 Rosenheim

Telefon
Fax
E-Mail

08031 - 38 14 78
08031 - 14 378
frauenhaus-rosenheim@skf-prien.de

Beratungsstelle Rosenheim

Prinzregentenstr. 6-8
Ecke Stollstraße
83022 Rosenheim

Telefon
Fax
E-Mail

08031 - 31 412
08031 - 38 00 98
schwangerenberatung-rosenheim@skf-prien.de

Beratungsstelle Wasserburg

Caritas-Zentrum
Heisererplatz 7, 1. Stock
83512 Wasserburg

Telefon
Fax
E-Mail

08031 - 31 412
08031 - 38 00 98
schwangerenberatung-rosenheim@skf-prien.de

Beratungsstelle Prien

Schulstr. 8 a
83209 Prien

Telefon
Fax
E-Mail

08051 - 10 20
08051 - 63 390
schwangerenberatung-prien@skf-prien.de

Beratungsstelle Traunstein

Ludwigstr. 12 a
83278 Traunstein

Telefon
Fax
E-Mail

0861 - 13 021
0861 - 13 022
schwangerenberatung-traunstein@skf-prien.de

Beratungsstelle Freilassing

Ludwig Zeller Straße 2
83395 Freilassing

Telefon
Fax
E-Mail

08654 - 62 493
08654 - 66 810
schwangerenberatungfreilassing@skf-prien.de

Spielstube Prien

Alte Rathausstr. 1a,
83209 Prien
Kath. Pfarrheim

Handy
Fax
E-Mail

0151 - 51 59 05 72
08051 - 63 390
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Spielstube Freilassing

Ludwig-Zeller-Str. 34
83395 Freilassing

Telefon
Fax
E-Mail

08051 - 5630
08051 - 63 390
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Die Körperschaft Sozialdienst katholischer Frauen e.V. Südostbayern dient unmittelbar steuerbegünstigten gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken und ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG und § 3 Nr. 6 GewStG von der Körperschafts- und Gewerbesteuer befreit: Finanzamt Rosenheim vom: 06.08.2009

 

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